FAQ für Fischereiaufseher des KAV-Schönebeck e.V.

Hier möchten wir unseren Fischereiaufsehern und unseren Anglern eine kleine Übersicht geben, worauf bei der Fischereiaufsicht geachtet werden sollte. Die Aufstellung ist weder vollständig noch ist sie eine Rechtsberatung. Jeder Fischereiaufseher und auch Angler ist verpflichtet sich umfassend und aktuell über geltendes Recht zu informieren.

Wie muss ein aktuell gültiger Fischereiaufseherausweis aussehen?

Ein aktuell gültiger Ausweis eines benannten (bestellten) Fischereiaufsehers ist grün, trägt die Aufschrift “Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V”, Logo des LAV und “Fischerei- und Gewässeraufsicht” auf der ersten Umschlagseite. Auf der letzten Umschlagseite (Rückseite) muss ein Gültigkeitseintrag mit Stempel stehen, also z.B. gültig bis 31.12.2022 sowie eine Unterschrift und Stempel des KAV Schönebeck e.V.!
Auf der Innenseite des Ausweises steht “Kontrollbereich: Alle Gewässer des ausstellenden Vereins”, gefolgt von einem Passbild und der Unterschrift des Fischereiaufsehers. Rechts daneben muss der vollständige Name und das Geburtsdatum eingetragen sein, darunter befindet sich die Ausweis-Nummer, Tag der Ausstellung und der ausstellende Verein.
FA-Ausweis Saschsen-Anhalt FA-Ausweis Sachsen-Anhalt
Der Ausweis eines bestätigten Fischereiaufsehers unterscheidet sich dahingehend, dass dieser auf der ersten Umschlagseite eine entsprechende Ausweisnummer und folgenden Aufdruck hat: “Der Inhaber dieses Ausweises ist bestätigter Fischereiaufseher” und zusätzlich Hinweise über dessen Befugnisse. Auf der Innenseite sind Angaben zur Person und wann der Ausweis ausgestellt wurde bzw. wie lange der Ausweis noch gültig ist. Auf der nächsten Seite befindet sich das abgestempelte Passbild sowie die Unterschrift des Fischereiaufsehers. Auf der Rückseite ist eingetragen, welche Gewässer der Fischereiaufseher kontrollieren darf.

Wie muss ein gültiger Fischereischein des Landes Sachsen-Anhalt aussehen?

Grundsätzlich wird in Sachsen-Anhalt unterschieden zwischen einem vollwertigen Fischereischein (große Fischereiprüfung), einem Jugendfischereischein, einem Sonderfischereischein und einem Friedfischfischereischein. Eine zusätzliche Unterscheidung gibt es bei dem vollwertigen Fischereischein, der zum einen “Lebenslang” ausgestellt werden kann und aus weniger Seiten besteht oder für eine bestimmt Anzahl von Jahren Gültigkeit hat.
Um welchen Fischereischein es sich handelt, steht in jedem Fall auf der 1. Umschlagseite. Dort ist auch die jeweilige Fischereischeinnummer eingetragen. Ansonsten sind alle Fischereischeine gleich aufgebaut.
Fischereischein
Fischereischein

Wie gehe ich bei einer Kontrolle vor?

Grundsätzlich ist das jedem Fischereiaufseher selbst überlassen. ABER: Wir sind alle miteinander Angelfreunde und unser Ziel ist es, unsere Gewässer, unsere Fischbestände, aber auch unsere Angler zu schützen. Wir sind freundlich, begrüßen also unsere Angelfreunde, gerne auch mit einem Petri, stellen uns als Fischereiaufsicht des KAV Schönebeck e.V. vor und weisen uns entsprechend aus. Anschließend bitten wir um die Angelpapiere und kontrollieren diese auf Vollständigkeit und Gültigkeit. Sind diese vollständig und gültig überprüfen wir nun die mitgeführten Angelgerätschaften. Hier ist in erster Linie die Vollständigkeit der vorgeschriebenen Hilfsmittel zu prüfen: Maßband, Hakenlöser, ein geeigneter Gegenstand zum Betäuben und das Messer. Auch die Sauberkeit an der Angelstelle ist zu überprüfen. Stellt ihr einen Verstoß gegen die Regeln fest, nehmt ihr die Personalien auf und haltet diese zusammen mit einer kurzen Beschreibung des Verstoßes im Protokoll fest. Sofern der Fischereierlaubnisschein (gelb) vorhanden ist und nur eine Verwarnung ausgesprochen wird, solltet ihr diese auf der Rückseite des Fischereierlaubnisscheins notieren, damit bei wiederholtem Verstoß der Fischereiaufseher sofort erkennen kann, dass bereits verwarnt wurde und ggf. weitere Schritte einleiten kann. Anschließend bedankt ihr Euch für die Kooperation und verabschiedet Euch. So wird man in der Regel immer auf verständnisvolle Angelfreunde stoßen, die gerne bereit sind uns bei unserer Arbeit zu unterstützen.

Wie sollte sich der zu kontrollierende Angler verhalten?

Der Fischereiaufseher hat die Aufgabe, die ordnungsgemäße Angelfischerei an unseren Gewässern im Interesse des gesamten KAV Schönebeck e.V. durchzuführen (also auch im Interesse der Angler). Ordnungswidrigkeiten und Straftaten hat der Fischereiaufseher aus diesem Grund pflichtgemäß zur Anzeige zu bringen. Der Angler sollte also dem Fischereiaufseher die geforderten Angelpapiere zur Kontrolle aushändigen und auf Wunsch auch das verwendete Angelgerät und die mitzuführenden Gerätschaften wie Hakenlöser, Fischtöter, Messer, Maßband, etc. die zur waidgerechten und schonenden Behandlung der Fänge erforderlich sind, vorzulegen. Fragen des Fischereiaufsehers, sind im Rahmen seiner Kontrollaufgaben zu beantworten. Der Fischereiaufseher darf Notizen und Beweisfotos machen. Auch der Angler kann sich Notizen zum Fischereiaufseher machen. Sollten dem Angler die Anweisungen des Fischereiaufsehers unverhältnismäßig oder ungerecht erscheinen, steht es ihm frei, sich zu einem späteren Zeitpunkt beim KAV Schönebeck e.V. zu beschweren. Dieser wird den Sachverhalt zeitnah prüfen.

Darf ein Fischereiaufseher alleine kontrollieren?

Im Prinzip könnte er dies tun! Wir empfehlen aber immer einen Zeugen dabei zu haben. Der Zeuge muss dabei nicht selbst ein Fischereiaufseher sein. Es kann gerne auch die Frau, ein Freund oder ein anderer Angler sein, der sich dafür bereit erklärt. Der Zeuge wird ins Protokoll aufgenommen und steht somit für Rückfragen zur Verfügung.

Welche Papiere muss der Angler mit sich führen?

Der Angler muss den Fischereischein (blau), den Fischereierlaubnisschein (gelb), den Mitgliedsausweis (grün, sofern der Angler kein Gastangler ist), das Gewässerverzeichnis (auch digital möglich) und die Fangstatistik mit sich führen. Ist für das Gelände am Gewässer eine Befahrungsgenehmigung notwendig, muss diese sichtbar im Auto platziert sein. Hat der Angler eines oder mehrere der Angelpapiere nicht griffbereit, müssen die Personalien mit einem anderen geeigneten Ausweisdokument mit Lichtbild festgestellt und protokolliert werden. In diesem Fall gibt man in der Regel die Möglichkeit, sich in einer angemessenen Frist in der Geschäfsstelle auszuweisen. Passiert dies dann nicht, wird eine Anzeige an die zuständige Fischereibehörde verfasst.

Was muss ich als FA bei einem Sonderfischereischein beachten?

Sonderfischereischeine werden lt. §29 (2a) FischG für behinderte Angelfreunde ausgestellt. Diese dürfen nur in Begleitung mit einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein entsprechend §28 FischG angeln. Dies ist geregelt in §29 II, Abs. (5) FischG.

Was sind Komplexkontrollen?

Komplexkontrollen werden sporadisch durchgeführt. Dabei verabreden sich mehrere Fischereiaufseher um größere Bereiche, größere Angelgruppen oder mehrere Gewässer gleichzeitig zu kontrollieren. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn viele Angler an einem Gewässer /-Abschnitt sind und somit relativ schnell merken würden, dass kontrolliert wird. In diesem Fall bestünde für einige Angler die Möglichkeit, Verstöße zu verschleiern. Um derartiges vorzubeugen werden Komplexkontrollen anberaumt.

Was tun, wenn keine Befahrungs- und Parkgenehmigung vorliegt?

Muss man nicht-öffentliche Wege nutzen, um das Gewässer zu erreichen oder gar um dort parken zu können, bedarf es in der Regel einer Befahrungs- und Parkgenehmigung. Diese wird in erster Linie durch den Grundstückeigentümer oder Pächter ausgestellt. Dieser kann dem gewässerverwaltenden Anglerverein allerdings eine Vollmacht zur Erstellung solcher Genehmigung erteilen. Die Bedingungen dafür gibt der Eigentümer bzw. Pächter vor. Sofern eine solche Vollmacht vorliegt, also Befahrungsgenehmigungen durch den Verein ausgestellt werden dürfen, obliegt es auch der Fischereiaufsicht des Vereins, diese bei den Kontrollen auf Gültigkeit und Vorhandensein zu überprüfen. Verwiesen wird darauf in der Gewässerordnung Punkt 4.9 Sonstige Regelungen “…Die Anfahrt an die Gewässer und das Parken muss auf dafür freigegebenen Straßen, Wegen und Parkplätzen erfolgen….”. Die gesetzliche Grundlage bietet das Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) Teil 2 §3 “Betreten und Nutzen von Feld und Wald”.

Darf ich Wildcampern am Gewässer einen Platzverweis erteilen?

Als Fischereiaufseher sind wir in erster Linie für unsere Angler verantwortlich. In der Gewässerordnung steht eindeutig drin, dass nur Schirme und Schirme mit Überwurf, welche als Wetterschutz dienen, zulässig sind und das Campen nur auf dafür ausgewiesenen Plätzen erfolgen darf bzw. eine Genehmigung des Grundstückseigentümers vorliegen muss. Was wir allerdings immer tun können, ist darauf hinzuweisen, dass das “Wildcampen” in Deutschland verboten ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die von Ordnungsämtern geahndet wird. Auch eine Anzeige beim Ordnungsamt kann durch jeden Bürger, also auch durch den FA erfolgen. Natürlich sollte man schon die Verhältnismäßigkeit im Auge behalten und nicht selten hilft ein freundlicher Hinweis.

Welche Fische müssen in jedem Fall entnommen werden?

Entsprechend der Gewässerordnung des Landesanglerverbands (Punkt 5.1.1) müssen nichtheimische Arten (also invasive Arten), für die weder Schonmaße noch Schonzeiten festgelegt wurden, angelandet und entnommen werden. Dies gilt auch für Welse in stehenden Gewässern unter 10 Hektar! Das Umsetzen in andere Gewässer ist ebenfalls verboten. Dies gilt auch für alle anderen Fische, Muscheln, Krebse und anderen Wasserbewohner.

Dürfen Köderfische lebend gehältert werden?

Hier ist die Antwort nicht einfach! Entsprechend Gewässerordnung ist das Hältern von Köderfischen erlaubt. Entsprechend Fischereiordnung ist das Hältern von Fischen nur aus wichtigem Grund zulässig und das auch nur in Gewässern ohne Motorboots- und Schiffsverkehr (Gewässerhege). Entsprechend §17 NatSchG, darf Wirbeltieren kein unnötiges Leid zugefügt werden. Da Köderfische nur tot verwendet werden dürfen und das Leid, in diesem Fall durch Stress immer auf ein absolutes Minimum zu beschränken ist, ist das Hältern dieser Fische im Prinzip dennoch unzulässig. So haben es auch z.B. das OLG Düsseldorf entschieden. Insgesamt muss gesagt werden, dass das Hältern grundsätzlich schwierig zu begründen ist, da der Erhalt der Lebensmittelqualität durch Kühlboxen mit ausreichend viel Eis in der Regel für mehrere Stunden auch bei sehr warmen Temperaturen gewährleistet werden kann. Ein Hinweis in diese Richtung, um die Anglerschaft dafür zu sensibilisieren, ist in jedem Fall angebracht. Das Hältern von Köderfischen in damals üblichen Köderfischeimern oder ähnlichen Behältnissen ist mehr als grenzwertig und sollte bei Feststellung unterbunden und ggf. angezeigt werden.

Wo kann ich nachlesen, wie Ordnungswidrigkeiten geahndet werden?

Im “Katalog zur einheitlichen Ahndung von Verstößen” in der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. (siehe vorheriger Absatz), stehen die Maßnahmen zwischen Punkt 6 und Anlage 1. Zusätzlich können durch die Behörden Geldbußen verhangen werden.

Wo kann ich nachlesen, was meine Rechte und Pflichten als Angler oder als Fischereiaufseher sind?

  • in der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Saschsen-Anhalt e.V. (Teil der mitzuführenden Angelpapiere und im Internet frei verfügbar)
  • Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Abkürzung FischO LSA (frei im Internet verfügbar)
  • Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Abkürzung FischG LSA (frei im Internet verfügbar)
  • Tierschutzgesetz, Abkürzung TierSchG (frei im Internet verfügbar)
  • Bundesnaturschutzgesetz, Abkürzung BNatSchG (frei im Interner verfügbar)
  • Naturschutzgesetz des Landes Saschsen-Anhalt, Abkürzung NatSchG LSA (frei im Internet verfügbar)
  • Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Abkürzung WasserG-LSA (frei im Internet verfügbar)